Corona-Info
Stand zu den Coronamaßnahmen - 08.04.2022
Die aktuelle 16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung läuft bis zum 30.04.2022
Ab sofort sind die aktuellen Corona - Mapnahmen untern folgende LINK einzusehen
Informationen zu Corona - Häufige fragen: ----> Innenministerium Bayern
BLSV - Informationen zur Corona Pandemie: ----> BLSV informiert
Stand zu den Coronamaßnahmen - 08.03.2022
Ab sofort sind im Leo-Graß Sportzentrum die aktuellen
Corona-Bestimmungen des Freistaates Bayern anzuwenden
Wie verhält es sich mit der Maskenpflicht in der Sportstätte?
---- In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt eine vollumfängliche Maskenpflicht (FFP2-Maske).
- Diese Maskenpflicht gilt auch in Umkleiden oder Toilettenanlagen.
- Während der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
Die Maskenpflicht gilt auch für Sportveranstaltungen unter freiem Himmel.
NEU! Welcher Sport ist aktuell erlaubt?
Die eigene aktive sportliche Betätigung ist sowohl unter freiem Himmel
als auch in geschlossenen Räumen unter der 3G-Zugangsbeschränkung möglich.
Diese Maßgabe gilt über alle Sportarten hinweg einschl. Tanzschulen und Fitnessstudios.
In Schwimmbädern gilt weiterhin die 2G-Regelung.
Körperkontakt ist bzw. Kontaktsportarten sind ebenfalls weiterhin vollumfänglich erlaubt!
NEU! Was bedeutet die 3G-Regelung?
Bei 3G ist der Zugang zur eigenen aktiven sportlichen Betätigung
(in Outdoor- und Indoor-Sport-stätten sowie Fitnessstudios, Tanzschulen, Reha-Sport, etc.)
für folgende Personen möglich:
• Personen, die geimpft sind
• Personen, die als genesen gelten
• Personen, die getestet sind
• Kinder bis zum sechsten Geburtstag
• Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
• noch nicht eingeschulte Kinder
NEU! Welche Testnachweise sind für den Zugang zulässig?
Der Testnachweis von ungeimpften/nicht genesenen Personen sowie Personen,
die sich aus me-dizinischen Gründen nicht impfen lassen können, kann wie folgt erfolgen:
• PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
• PoC-Antigentest („Schnelltest“), der vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurde
• „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht (z.B. Vereinsvertretung), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
Sportbetrieb mit Zuschauern
NEU! Dürfen Zuschauer zu Sportveranstaltungen zugelassen werden?
Für Sportveranstaltungen dürfen max. 50% der Kapazität an Zuschauerplätzen (Sitz- und Stehplätze) genutzt werden
– höchstens aber 25.000 Zuschauer.
- Außerdem gilt der 2G-Grundsatz
- FFP2-Maskenpflicht
- Mindestabstand von 1,5 m muss zu anderen Plätzen gewahrt werden.
Welcher Sport ist aktuell erlaubt?
Unter 2G ist eine Sportausübung in Sportstätten unter freiem Himmel
zur eigenen sportlichen Betätigung möglich.
Die 2Gplus-Regelung ist weiterhin in der Indoorsportausübung zu beachten.
Diese Maßgabe gilt über alle Sportarten hinweg einschl. Tanzschulen
und Fitnessstudios sowie Schwimmbäder.
Körperkontakt ist bzw. Kontaktsportarten sind ebenfalls weiterhin vollumfänglich erlaubt!
Gilt die Kapazitätsbegrenzung von max. 50% auch für Hallen, Gymnastikräume und vergleichbare Einrichtungen?
Ja, grundsätzlich gilt die Kapazitätsbegrenzung von max. 50%
auch für Hallen, Gymnastikräume und vergleichbare Einrichtungen.
Bitte beachten Sie hierbei aber folgendes:
Gibt es eine aus sicherheitstechnischen oder baulichen Gründen festgelegte Kapazitätsbeschränkung
für den Raum (wie z.B. teilweise in Schwimmbädern, Kletterhallen oder auf Zuschauertribünen üblich)
so darf diese Kapazität nur noch zu maximal 50% genutzt werden.
Lässt sich die Kapazitätsbegrenzung nicht ohne weiteres feststellen,
kann alternativ die zulässige Höchstteilnehmerzahl unter Berücksichtigung des Mindestabstands von 1,5 m „berechnet“ werden.
(§4 Abs.2 Nr.2). Hierbei dürfen dann so viele Sportlerinnen und Sportler zugelassen werden,
sodass innerhalb der Sportstätte/Halle/etc. ein Mindestabstand von 1,5m gewahrt werden kann.
Auf den Körperkontakt im Sportbetrieb bzw. auf Kontaktsportarten hat diese Regelung keine Auswirkung.
Körperkontakt ist weiterhin erlaubt.
In Seilbahnen dürfen maximal 75% der Kapazität genutzt werden.
Matrix zum vergrößern anklicken - Sport in Bayern - Stand 22.03.2022
Vorgaben der Staatsregierung sind zu beachten.
⇒ Die Hinweise der Bayersichen Staatsregierung und des BLSV sind unten verlinkt,
hier sind auf den jeweiligen Seiten die neuesten Hinweise mit dem Stand des Datum zu beachten.
⇒ Es sind für die Lockerungen im Sport die Hinweise auf der BLSV - Seite zu beachten,
der BLSV ist der Dachverband der Bayerischen - Sportverbände.
Die Verbände des BFV, BHV usw. müssen sich an die Vorgaben des Staatsregierung halten,
der BLSV gibt dann Corona Handlungsempfehlungen für Sportvereine.
⇒Häufige Fragen - Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Intergration
Fassung vom 22.02.2022 - Download
Auf der Seite zu Häufige Fragen sind die aktuellen Rechtsgrundlagen verlinkt
Diese Grundlagen sind immer zubeachten und anzuwenden.
z.B. aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
⇒ Alle Informationen des BLSV zur Corona - Pandemie auf einem Blick.
----> hier anklicken - LINK zur BLSV - Seite
⇒ Bei Handlungsempfehlungen und Hygienekonzepte ist unter dem Punkt
Handlungsempfehlungen und Schutzmaßnahmen immer ein aktueller Stand
des BLSV zu den Corona - Handlungsempfehlungen